Ausgewählte Rundschreiben 2010

Für das laufende Schuljahr: Jgst 9 – Vorrücken auf Probe, Jgst 10 – Notenausgleich, Oberstufe – Seminare und Rücktritt

Staatsminister Dr. Spaenle hat seine Zusage eingehalten, so dass diese Veränderungen der GSO als Vorgriffsregelung mit Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Az. VI.9-5S5610-6.051526 vom 9. Juli 2010 schon für das laufende Schuljahr zur Anwendung kommen können.



Konkret bedeutet dies für die Schülerinnen und Schüler:



I. In Jahrgangstufe 9 ist analog zu Jahrgangsstufe 5 bis 8 ein Vorrücken auf Probe möglich, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird. Die bisherige enge Notenbindung entfällt. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.



II. Einführung von § 63a Notenausgleich in Jahrgangsstufe 10

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf.

2. Sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

3. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

Schülerinnen und Schüler können damit den Mittleren Schulabschluss erwerben, der ggf. den Wechsel an die Fachoberschule oder einen Ausbildungsberuf mit mittlerem Schulabschluss ermöglicht oder normal in die Q 11 vorrücken.



III. Ferner wurde den Schülerinnen und Schüler der Gymnasialen Oberstufe, die in Q 11 zum Schuljahresende zurücktreten müssen, folgende Erleichterung zugestanden:

§ 67 Abs. 5 Satz 7 GSO wird geändert:

„… bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnittes 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.“

Bei einem Rücktritt bleibt das begonnene Seminar W und P erhalten und kann fortgeführt werden.

Wir sehen diese Änderungen der GSO und besonders die Vorgriffregelung für dieses Schuljahr als Erfolg unserer Bemühungen für unsere Kinder.

RS_11_2010_Vorruecken_auf_Probe_etc.pdf