Wahlordnung

Wahlordnung der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehende Wahlordnung gilt für alle nach der Satzung des Vereinsvorzunehmenden Wahlen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung desVereins und die Geschäftsordung gehen der Wahlordung vor.

II. Wahlausschuss

§ 2 Wahlausschuss

(1) Es wird zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen des Gesamtvorstands und des Landesausschusses ein Wahlausschuss gebildet.
Dieser besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten und wird vom Landesausschuss gewählt. Die Mitglieder sollen für die Wahl Gesamtvorstand nicht kandidieren.

(2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist.

(3) Der Wahlausschuss wird zu seiner Konstituierung vom Vorstand einberufen. Sodann führt der Wahlausschussvorsitzende die Geschäfte. Er kann sich der Geschäftsstelle bedienen.

(4) Im Übrigen findet die Geschäftsordnung Anwendung.

III. Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 3 Wahl des Gesamtvorstandes

(1) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Elternschaftsvertreter, den Landesausschuss und die Arbeitsgemeinschaften darauf hinzuweisen, dass sie (wie auch der Gesamtvorstand) Vorschläge zur Wahl desGesamtvorstandes einreichen können. Die Vorschläge sind bei der Geschäftsstelle oder beim Wahlausschussvorsitzenden einzureichen.

Der Vorstand kann eine Frist zur Einreichung von Vorschlägen setzen. Spätere Wahlvorschläge sind dann unzulässig.

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Elternschaftsvertreter, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften, des Landesausschusses und des Gesamtvorstands.

(3) Die Wahlvorschläge sind mit einer kurzen Personenbeschreibung der Kandidaten zu versehen, die eine Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen ermöglicht.

(4) Die eingegangenen Wahlvorschläge werden von der Geschäftsstelle dem Wahlausschuss übergeben. Dieser prüft den fristgerechten Eingang, die Wählbarkeit des Kandidaten und die Vorschlagsberechtigung. Zur Aufklärung führt er die erforderlichen Ermittlungen durch.

(5)
Die vom Wahlausschuss zugelassenen Kandidaten werden vom Vorstand in alphabetischer Reihenfolge unter Nennung ihrer Personalien und des Vorschlagenden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 4 Wahl der Landesausschussmitglieder

(1) Für die Wahl in den Landesausschuss gelten die Bestimmungen für die Vorstandswahl mit den sich im Folgenden ergebenden Abweichungen.

(2) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung besteht der Ausschuss aus bis zu 33 gewählten Mitgliedern. Eine Änderung der Mitgliederzahl und die Verteilung der Landesausschusssitze auf die Bezirke bestimmt die Mitgliederversammlung vor der Wahl durch Beschluss. Bis zu drei Ausschussmitglieder werden von den korporativen Mitgliedern bestellt, sind also nicht zu wählen.

(3) Die Landesausschussmitglieder sollen im Interesse einer ausgewogenen Vertretung auf die Regionalen Arbeitsgemeinschaften einvernehmlich aufgeteilt werden. Der Vereinfachung des Wahlverfahrens dient es, wenn sich die Elternschaftsvertreter einer Arbeitsgemeinschaft auf die Kandidaten einigen, die aus ihrem Bereich zur Wahl vorgeschlagen werden.

(4) Vorschläge zur Landesausschusswahl können noch bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden, bei der die Wahl vorgenommen wird.

§ 5 Durchführung der Wahl

(1) Den Elternschaftsvertretern werden nach Prüfung ihrer Wahlberechtigung Stimmkarten und Stimmzettel ausgehändigt.

(2) Die Wahlen zum Gesamtvorstand und zum Landesausschuss werden getrennt durchgeführt.
Die erstere ist schriftlich und geheim, die letzteren offen oder schriftlich und geheim.
Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Wahlen leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses. Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Wahlhelfer bestellen.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses berichtet über die Prüfung der Wahlvorschläge.

(5) Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr als zu wählende Kandidaten angekreuzt oder aufgeschrieben sind. Eine Häufung von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist nicht zulässig.
Eine Mindeststimmenzahl ist nicht notwendig.

(6) Der Wahlausschuss zählt unter Leitung seines Vorsitzenden oder Stellvertreters die Stimmen aus.

(7) Gewählt ist, wer jeweils die meisten gültigen Stimmen erhält.
Soweit erforderlich, findet unter den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen wird.

IV. Wahlen in Arbeitsgemeinschaften

§ 6 Wahlen in Arbeitsgemeinschaften

Die Regionalen und sonstigen Arbeitsgemeinschaften werden zu ihrer ersten Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden oder dem Vorstand eingeladen und wählen aus ihrer Mitte offen oder schriftlich und geheim jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende soll Landesausschussmitglied oder stellvertretendes Mitglied sein. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist das nicht der Fall, findet unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Hierbei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Zuletzt entscheidet das Los.

V. Schlussbestimmungen

§ 7 Ausscheiden

Scheidet ein Mitglied eines Organs oder einer Arbeitsgemeinschaft wegen Verlust der Wählbarkeit oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf der Wahlzeit aus, so rückt sein Stellvertreter an seine Stelle. Das für die Wahl zuständige Organ wählt dessen Nachfolger nach den geltenden Bestimmungen in seiner nächsten Sitzung. Die Wahlzeit des Nachgewählten endet mit der Wahlzeit der übrigen Mitglieder.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Satzung in Kraft. Sämtliche entgegenstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.

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