Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des BaySchO 14.06.2026
Die Landeselternvereinigung der Gymnasien in Bayern e. V. nimmt im Rahmen der Verbandsanhörung zum vorliegenden Verordnungsentwurf zur Änderung der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Stellung, soweit Belange des Gymnasiums sowie der dort betroffenen Schülerinnen und Schüler, Eltern und schulischen Mitwirkungsorgane berührt sind.
Die Stellungnahme beschränkt sich bewusst auf diejenigen Regelungsbereiche, die für das Gymnasium praktische, rechtliche oder pädagogische Relevanz entfalten. Zu den weiteren im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen, die andere Schularten oder ausschließlich die Verwaltung betreffen, wird daher keine inhaltliche Stellung genommen. Dieses Unterbleiben ist nicht als Zustimmung, sondern allein als Ausdruck einer sachgerechten Beschränkung auf den Zuständigkeits- und Erfahrungsbereich der Landeselternvereinigung der Gymnasien zu verstehen.
1. Änderungen in § 60 BaySchO
Die präzisierten Anforderungen in § 60 halten wir im Wesentlichen für sachgerecht. Allerdings erschließt sich uns der praktische Nutzen der Festlegung eines Mindestalters gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1, ohne Ausnahmegenehmigung nicht. Redaktionell würden wir in § 60 Abs. 2 Nr. 7 „Lehrbücher“ durch „Lernmaterialien und Lernquellen“ ersetzen.
2. Wegfall der Anlage 1 (MODUS-Maßnahmen) und Auswirkungen auf die Mitbestimmung
Mit der Streichung der Anlage 1 entfallen die bislang in § 15 Abs. 1 Satz 3 BaySchO verankerten Zustimmungspflichten des Elternbeirats für eine Vielzahl von Maßnahmen. Nach den Übergangsbestimmungen in § 68 BaySchO-E bleiben jedoch einzelne Regelungen der bisherigen Anlage 1 weiterhin anwendbar.
- Ein Teil der bisher zustimmungspflichtigen Maßnahmen entfällt ersatzlos.
- Ein anderer Teil bleibt über die Übergangsregelung fortbestehen.
- Gleichzeitig wird in den Begründungen mehrfach ausgeführt, Zustimmungserfordernisse entfielen, obwohl an anderer Stelle im Entwurf ausdrücklich
abweichende Regelungen vorgesehen sind.
Diese Widersprüchlichkeit halten wir für problematisch, da sie die Rechtsklarheit für Schulen und Elternbeiräte beeinträchtigt.
3. Bewertung der einzelnen MODUS-Maßnahmen
Nr. 5) Einbeziehung externer Partner
Die Zustimmungspflicht entfällt. Die bloße Unterrichtung nach Art. 67 BayEUG ersetzt die bisherige Mitbestimmung nicht. Dies ist aus unserer Sicht bedauerlich.
Nr. 9) Einrichtung einer Klassenstunde
Auch hier entfällt die Zustimmungspflicht. Wir bedauern den Verlust dieses Mitbestimmungsrechts.
Nr. 15) Schulaufgabe mit Gruppenphase
Laut Begründung entfällt das Zustimmungserfordernis. Dies ist irritierend, da § 22 weiterhin ein Zustimmungserfordernis vorsieht.
Nr. 16) Angesagte Tests im 6-Wochen-Turnus statt Schulaufgabe
Auch hier entfällt die Zustimmungspflicht. Wir bedauern den Verlust dieses Mitbestimmungsrechts.
Nr. 17) Debatte ersetzt je eine Schulaufgabe (Aufsatz) in Deutsch und bzw. oder Fremdsprache
Gleicher Widerspruch wie bei Nr. 15 und Nr. 16: Begründung und § 22 stehen nicht im
Einklang.
Nr. 20) Schwerpunkt des Jahresstoffs in letzter schriftlicher Leistungserhebung
Auch hier wird der Wegfall der Zustimmungspflicht behauptet, obwohl § 22 ein Zustimmungserfordernis vorsieht.
Nr. 21) Schulinterne Jahrgangsstufentests zum Grundwissen
Bereits bisher nicht zustimmungspflichtig (§ 23), aber als MODUS-Maßnahme zustimmungspflichtig. Dieser zusätzliche Einfluss entfällt nun vollständig.
Nr. 22) Schulinterne Jahrgangsstufentests zum Grundwissen
Auch hier widerspricht die Begründung dem Zustimmungserfordernis des § 22.
Nr. 23) Neugewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen
Bisher nicht zustimmungspflichtig (§ 28), aber als MODUS-Maßnahme zustimmungspflichtig. Dieser Einfluss entfällt nun.
Nr. 33) Rhythmisierung des Schulalltags
Der Wegfall der Zustimmungspflicht ist bedauerlich. Besonders kritisch sehen wir den Verweis auf Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEUG, wonach nun ein Antrag des
Schulaufwandsträgers erforderlich ist. Dies erschwert schulische Innovationen und schwächt die Mitwirkung der Eltern.
Nr. 56) Berufsorientierung „Brückenschlag“
Der Wegfall der Zustimmungspflicht ist aus unserer Sicht vertretbar.
Nr. 58) Arbeiten im Alten- und Pflegeheim als Praxismodul des Unterrichts
Auch hier halten wir den Wegfall der Zustimmungspflicht für vertretbar.
4. Positiver Aspekt: Erweiterung der Zustimmungspflichten in § 22 BaySchO
Begrüßenswert ist, dass durch die Neufassung des § 22 die bisherige MODUS-Maßnahme Nr. 18 („Präsentation ersetzt Aufsatzschulaufgabe“) künftig der Zustimmung des Elternbeirats bedarf. Dies stärkt die Mitbestimmung in einem pädagogisch relevanten Bereich.